Studienplatzklage

Rechtsanwalt Dr. Roder ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und seit ca. 10 Jahren im Hochschulzulassungsrecht tätig. Er führt für Sie bundesweit Studienplatzklagen gegen eine oder mehrere Universitäten und Fachhochschulen durch.

Die Mehrzahl der Verfahren betrifft Studiengänge, die über HochschulStart – Stiftung für Hochschulzulassung (der ehemaligen ZVS) vergeben werden, wie Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie. In diesen Studiengängen hängen die Chancen auf Erhalt eines Studienplatzes maßgeblich von der Auswahl und der Anzahl der zu verklagenden Hochschulen ab. Wenn man den erforderlichen Aufwand nicht scheut, bestehen hier trotz der steigenden Anzahl der Studienbewerber, die auf diesem Weg einen Studienplatz anstreben, grundsätzlich gute Erfolgsaussichten.

Daneben konnten wir bereits eine Vielzahl von Studienplätzen in Studiengängen mit einem örtlichen Numerus Clausus (wie z.B. Psychologie und Rechtswissenschaften) erstreiten.

1. Grundsätzliches zur Studienplatzklage

Die „Studienplatzklage“ ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium. Sie kommt in Studiengängen zum Tragen, in denen eine Hochschule die Zulassung zum Studium unter Berufung auf die vermeintlich erschöpfte Aufnahmekapazität beschränkt. Die erforderlichen rechtlichen Schritte bestehen aus einem außergerichtlichen Zulassungsantrag und der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Abhängig von den rechtlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Bundeslandes und dem Verhalten der Universität ist teilweise auch zusätzlich die Einleitung eines Klageverfahrens erforderlich.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Studienplatzklage ist die durch Artikel 12 Grundgesetz gewährleistete Berufsfreiheit, die sowohl die freie Wahl eines bestimmten Hochschulstudiums als auch eines bestimmten Studienortes umfasst.

In seiner richtungsweisenden „Numerus Clausus“-Entscheidung von 18.7.1972 hat das Bundesverfassungsgericht den Hochschulen zwar das Recht zugebilligt, den Zugang zum Studium nach rein objektiven Kriterien wie der Abiturnote oder Wartezeit zu begrenzen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Danach darf ein Numerus Clausus nur „in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten“ angeordnet werden.

Der Nachweis für die Erschöpfung ihrer Kapazität ist von der Hochschule zu erbringen, wobei sie Veränderungen der Ausbildungskapazität, z.B. der Einstellung zusätzlichen Lehrpersonals Rechnung tragen muss. Diesen Nachweis erbringt die Hochschule durch die Erstellung eines sogenannten Kapazitätsberichts für das betreffende Zulassungssemester, in dem sie ihre Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität darlegt. Diese Berechnung besteht aus einem komplizierten mathematischen Verfahren, in dem unter Berücksichtigung u.a. des für den jeweiligen Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrpersonals, von Dienstleistungsimporten und -exporten, des Curricularnormwertes und des Schwundes von Studierenden die Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze ermittelt wird. Für den Erfolg der Studienplatzklage ist es entscheidend, Fehler in dieser Berechnung aufzudecken. Stellt das Gericht fest, dass mehr Studienplätze an der verklagten Universität vorhanden sind als vergeben wurden, verpflichtet es die Universität, die freien Plätze zu verteilen.

2. Was ist bei der Studienplatzklage zu beachten?

In seinen Entscheidungen vom 19.12.2017, AZ.: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14 hat das Bundesverfassungsgericht u.a. entschieden, dass die Wartezeitquote verfassungsrechtlich unzulässig ist, soweit sie den jetzigen Anteil von 20% der Studienplätze überschreitet und in der Dauer nicht begrenzt ist. Das Bundesverfassungsgericht hält eine Dauer von maximal 8 Wartesemestern für verfassungsrechtlich zulässig. Zwischenzeitlich haben die Bundesländer diese neuen Regelungen in ihr jeweiliges Landesrecht implementiert. Zentrales Kriterium für die Vergabe von Studienplätzen ist nunmehr die Eignung.

Allerdings existiert nach wie vor eine Vorabquote, über die bis zu 20 Prozent der Plätze insgesamt an bestimmte Bewerbergruppen vergeben werden, zum Beispiel Härtefälle, Nicht-EU-Ausländer oder Personen, die sich verpflichtet haben, später als Arzt auf dem Land zu praktizieren. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorabquote ist meines Erachtens zweifelhaft, da sie in einem Widerspruch zu den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts steht.

Die nach dem Abzug der Vorabquote verbleibenden Studienplätze werden wie folgt vergeben: 30 Prozent nach der Abiturbestenquote (vorher 20 Prozent), zehn Prozent nach der Eignungsquote sowie 60 Prozent im Rahmen eines Auswahlverfahrens der jeweiligen Universität.

Auch nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und den entsprechend angepassten Regeln verbleibt eine Vielzahl von Unklarheiten, die Anknüpfungspunkt für eine erfolgversprechende Studienplatzklage sein können.

Entscheidend für den Erfolg der Studienplatzklage sind:

a. Kenntnis der landesrechtlichen Besonderheiten

Je nach dem Bundesland, in dem die zu verklagende Hochschule sich befindet, sind gegebenenfalls unterschiedliche Antragsfristen und formale Anforderungen sowie Zeitfenster (es gibt auch den verfrühten Eilantrag!) für die Einleitung der erforderlichen Verfahrensschritte zu beachten.

Darüber hinaus differieren auch die Verteilungskriterien der Verwaltungsgerichte im Fall der Aufdeckung verschwiegener Studienplätze (deren Anzahl in den „harten“ Numerus Clausus-Fächern in der Regel unter der Anzahl der zu berücksichtigenden Antragsteller liegt) erheblich.

In einigen Bundesländern müssen die außergerichtlichen Zulassungsanträge bis spätestens 15.7. für das jeweilige Wintersemester bzw. bis 15.1. für das jeweilige Sommersemester gestellte werden, während die hochschulrechtlichen Vorschriften anderer Bundesländer spätere oder überhaupt keine Fristen vorsehen.

In mehreren Bundesländern ist für die betreffenden Universitäten zudem eine HochschulStart-Bewerbung im Auswahlverfahren der Hochschulen erforderlich, um überhaupt eine aussichtsreiche Studienplatzklage durchführen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Einschränkungen für die Studienplatzklage in Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 23.3.2011 (Aktenzeichen 6 CN 3.10) gebilligt.

Studienbewerber, die eine Studienplatzklage in Erwägung ziehen, sollten bereits ihre HochschulStart-Bewerbung entsprechend optimieren.

b. Die richtige Prozesstaktik

Taktische Erwägungen spielen sowohl bei der Auswahl der zu verklagenden Hochschulen als auch bei der Anzahl der einzuleitenden Verfahren eine wichtige Rolle. Ebenso wichtig ist die möglichst frühzeitige Information über die erforderlichen Schritte. So kann bereits die richtige Bewerbung der erste Schritt für eine erfolgreiche Studienplatzklage sein.

Von erheblicher Bedeutung ist auch das richtige „Timing“:

Soll der Rechtsanwalt die schlagenden Argumente gegen die Kapazitätsberechnung der Universität bereits frühzeitig benennen – und damit riskieren, dass wegen des in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlichen geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes auch konkurrierende Studienbewerber hiervon profitieren – oder sein „Pulver“ noch zurückhalten?

Hier darf man sich keinen Illusionen hingeben:

Die Studienplatzklage ist – zumindest in den medizinischen Studiengängen – ein Massenverfahren. Hieraus resultiert eine Konkurrenzsituation nicht nur mit Studienbewerbern, die durch eine andere Rechtsanwaltskanzlei vertreten sind oder sich selbst vertreten, sondern auch mit anderen Mandanten der beauftragten Kanzlei. Diesem „Kannibalisierungseffekt“ kann nur durch einen gesunden Wettbewerb zwischen den im Hochschulzulassungsrecht tätigen Kanzleien begegnet werden.

c. Erfahrung

An welchen Hochschulen bestehen für den betreffenden Studiengang die besten Chancen, einen Studienplatz zu erstreiten (ausgehend von den Vorjahreszeiträumen)?

Welche Hochschulen lassen sich in der Regel auf einen Vergleich ein?

Welche Hochschulen waren in der Vergangenheit anwaltlich vertreten (was die Kosten des Verfahrens erheblich erhöht)?

All diese Fragen kann nur ein mit der Materie des Hochschulzulassungsrechts vertrauter Rechtsanwalt beantworten.

d. Kosten

Abhängig von der Anzahl der verklagten Hochschulen können mit der Erhebung der Studienplatzklage insbesondere in den medizinischen Studiengängen erhebliche Kosten verbunden sein. Dabei machen die Gebühren des mandatierten Rechtsanwalts neben den Gebühren der Hochschulanwälte (bei anwaltlich vertretenen Hochschulen) und Gerichtskosten nur einen Teil der Kosten aus.

Anders stellt die Situation sich in Studiengängen wie Psychologie, Rechtswissenschaften, Betriebswirtschaftslehre u.a. dar. Hier genügt oft die Einleitung von Verfahren gegen wenige Universitäten, um sich einen Studienplatz zu sichern.

Für uns ist eine transparente Gebührengestaltung selbstverständlich. Je nach der individuellen Situation und der Anzahl der Verfahren besteht die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren.

Falls erforderlich, führen wir gegen eine etwaige negative verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch Beschwerdeverfahren vor dem jeweils zuständigen Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof für Sie durch. Für das Beschwerdeverfahren ist allerdings die Vereinbarung eines angemessenen Pauschalhonorars erforderlich, da die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in diesen Verfahren in keinem Verhältnis zu dem für die mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.

Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten des gerichtlichen Teils der Studienplatzklage. Gerne klären wir dies für Sie ab.

Zur Beantwortung von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Roder gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Hochschul- und Bildungsrecht erhalten Sie unter www.studens.de.